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Mainz und Wörrstadt.

Prozesskosten – Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten – Ausschluss des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs – Prozessrecht

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28.11.2019 – 8 AZR 293/18

Das Arbeitsgerichtsgesetz schließt Kostenerstattungsansprüche einer jeweiligen Partei aus, auch für den Fall, dass eine Partei den Prozess gewonnen hat. Dies ist ein wesentlicher Unterschied des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu den sonstigen zivilrechtlichen Verfahren. Auch im Falle eines Prozessgewinns besteht weder ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten von der Gegenseite für das Verfahren selbst noch für eine mögliche außergerichtliche Tätigkeit des eigenen Rechtsanwalts. Es gilt im Arbeitsrecht der Grundsatz, dass jeder seine Kosten – zumindest in der ersten Instanz und außergerichtlich – selbst trägt. In der zweiten und dritten Instanz gilt dies nicht! In diesen Instanzen erfolgt die Kostenverteilung nach dem Verhältnis von Gewinnen und Verlieren.

Das vollständige Urteil finden Sie hier: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-293-18/

Unserer erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Ralf Schwitzgebel in Mainz und Wörrstadt hat für Sie einige weitere interessante Entscheidungen zum Arbeitsrecht zusammengefasst:

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