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Verhaltensbedingte Kündigung und ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13.12.2018 – 2 AZR 378/18

Die Schwerbehindertenvertretung ist vor jeder Beendigungs- und Änderungskündigung zu beteiligen. Dies gilt auch für Kündigungen in der Wartezeit des § 1 Abs.1 KSchG.

Die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung muss nicht schon vor der Beteiligung des Betriebs- bzw. Personalrats oder vor dem Antrag auf Zustimmung eines Integrationsamtes erfolgen.

An einer ordnungsgemäßen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung fehlt es, wenn diese nicht schon ausreichend unterrichtet worden ist. Die Unterrichtung muss die Schwerbehindertenvertretung in die Lage versetzen, auf die Willensbildung des Arbeitgebers einzuwirken. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Anhörung eines Betriebsrates gemäß § 102 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz.

An einer ordnungsgemäßen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung mangelt es, wenn diese zwar ausreichend unterrichtet worden ist, aber keine genügende Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.

Verstöße hiergegen stellen einen so genannten sonstigen, zumindest auch den Arbeitnehmer schützenden Unwirksamkeitsgrund für eine arbeitgeberseitige Kündigung dar.

Das vollständige Urteil finden Sie hier: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-378-18/

Unserer erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Ralf Schwitzgebel in Mainz und Wörrstadt hat für Sie einige weitere interessante Entscheidungen zum Arbeitsrecht zusammengefasst:

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