
Mainz und Wörrstadt.
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Ordentliche Kündigung außerhalb des Geltungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 05.12.2019 – 2 AZR 107/19
In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall war das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar, weile es sich um einen Kleinbetrieb (nicht mehr als 10 Arbeitnehmer) handelte, weshalb eine Kündigungsschutzklage nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht erhoben werden konnte.
Aber auch gegen solche Kündigungen ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage möglich, wenn dem Verhalten des kündigenden Arbeitgebers nach den Gesamtumständen eine besondere Verwerflichkeit innewohnt oder aber, wenn die Kündigung die Grundsätze von Treu und Glauben verletzt. Das Gericht führt aus, dass eine Kündigung dann nicht willkürlich ist, wenn sie auf einem irgendwie einleuchtenden Grund beruht.
Das vollständige Urteil finden Sie hier: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-107-19/
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