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Mainz und Wörrstadt.

Fristgemäße Kündigung – Kündigung wegen Nichttragens des Mund-Nasen-Schutzes – Corona

Arbeitsgericht Cottbus Urteil vom 17.06.2021 – 11 Ca 10390/20

Das Arbeitsgericht Cottbus hat entschieden, dass, falls eine wirksame Befreiung von der Mund-Nasen-Schutz-Pflicht besteht oder aufgrund der Weigerung des Tragens keine andere Möglichkeit des Einsatzes im Betrieb möglich ist, eine Kündigung in der Regel gerechtfertigt ist. Dies hat das Gericht für einen Dienstleistungsbetrieb, in dem ein physischer Kontakt besteht, bejaht.

Aus einem Attest zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) muss hervorgehen, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund eines MNS zu erwarten sind.

Gegen diese Entscheidung wurde Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Die Berufung ist dort unter dem Aktenzeichen 7 Sa 990/21 anhängig.

Unserer erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Ralf Schwitzgebel in Mainz und Wörrstadt hat für Sie einige weitere interessante Entscheidungen zum Arbeitsrecht zusammengefasst:

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