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Mainz und Wörrstadt.

Fristlose Kündigung mit sozialer Auslauffrist

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18.06.2015 – 2 AZR 480/14

„Unkündbarkeit“ bringt keine absolute Sicherheit!

Es gibt diverse Tarifverträge, in denen Arbeitnehmer nach einer gewissen Beschäftigungszeit und/oder Erreichen eines bestimmten Lebensalters „unkündbar“ sind. Unkündbarkeit heißt, dass diese Arbeitnehmer nicht (mehr) fristgemäß kündbar sind, aber fristlos. Fristlos sind aber grundsätzlich nur die Arbeitnehmer kündbar, die schwere Verfehlungen begangen haben. Aber es gibt die Ausnahme der sogenannten Kündigung mit sozialer Auslauffrist. Bsp. Betriebsschließung: Wenn ein Betrieb geschlossen wird und kein Beschäftigungsbedarf mehr besteht, weil es den Betrieb oder den Betriebsteil einfach nicht mehr gibt, kann der Arbeitgeber fristlos auch betriebsbedingt kündigen, aber unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist. Und die Besonderheit der genannten Entscheidung ist, dass bei einer beschlossenen und durchgeführten „Outsourcing“-Maßnahme zunächst die Vermutung gilt, dass sie nicht vom Arbeitgeber rechtsmissbräuchlich ausgesprochen wurde, selbst dann nicht, wenn das „Outsourcing“ lediglich den Arbeitsplatz des einen betroffenen nicht ordentlich kündbaren Arbeitnehmers betrifft.

Das heißt für Arbeitgeber, dass sie Arbeitsplätze nicht ordentlich kündbarer Arbeitnehmer outsourcen können, ohne dass diese Entscheidung per se gegen geltendes Recht verstößt. Vielmehr muss im Einzelnen u.a. aufgeklärt werden, ob ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitgebers vorliegt. Das wäre dann der Fall, wenn es dem Arbeitgeber alleine darauf ankommt, den Arbeitnehmer loszuwerden. Dies muss aber der Arbeitnehmer beweisen.

Das vollständige Urteil finden Sie hier: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-480-14/

Unserer erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Ralf Schwitzgebel in Mainz und Wörrstadt hat für Sie einige weitere interessante Entscheidungen zum Arbeitsrecht zusammengefasst:

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