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Mainz und Wörrstadt.

Fristlose Kündigung – Außerordentliche Kündigung wegen Selbstbeurlaubung

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20.05.2021 – 2 AZR 457/20

Der eigenmächtige Antritt eines vom Arbeitgeber nicht gewährten Urlaubs ist ein an sich geeigneter Grund für eine fristlose Kündigung.

Eine solche Möglichkeit kann nur dann bestehen, wenn ein Arbeitgeber einen Urlaubsantrag grundlos ablehnt oder aber sehr lange nicht auf einen Urlaubsantrag reagiert oder der Verfall der betreffenden Urlaubsansprüche droht. Grundsätzlich aber sollte, wenn die Möglichkeit noch besteht, der Urlaub entweder eingeklagt oder durch einstweilige Verfügung vor Gericht durchgesetzt werden. In der Regel können solche Entscheidungen schnell herbeigeführt werden. Eine Selbstbeurlaubung hingegen ist äußerst risikoreich und kann zu einer fristlosen Kündigung führen.

Das vollständige Urteil finden Sie hier: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-457-20/

Unserer erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Ralf Schwitzgebel in Mainz und Wörrstadt hat für Sie einige weitere interessante Entscheidungen zum Arbeitsrecht zusammengefasst:

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