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Mainz und Wörrstadt.

Außerordentliche Kündigung – Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27.02.2020 – 2 AZR 570/19

In dieser Entscheidung setzt sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage auseinander, ob vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung grundsätzlich eine Abmahnung auszusprechen ist. Es kommt zu dem Ergebnis, dass eine Abmahnung bei einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig erforderlich ist. Es bedarf einer Abmahnung nur dann nicht, wenn bereits erkennbar ist, dass entweder eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht zu erwarten ist oder die Pflichtverletzung so scherwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber objektiv unzumutbar und damit offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist.

Das vollständige Urteil finden Sie hier: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-570-19/

Unserer erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Ralf Schwitzgebel in Mainz und Wörrstadt hat für Sie einige weitere interessante Entscheidungen zum Arbeitsrecht zusammengefasst:

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