
Mainz und Wörrstadt.
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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Einheit des Verhinderungsfalls
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25.05.2016 – 5 AZR 318/15
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage befasst, ob der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt ist, wenn zu der ursprünglichen Krankheit im Laufe der sechswöchigen Entgeltfortzahlungsfrist eine weitere Krankheit hinzukommt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.
Das Bundesarbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, das ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch aufgrund der weiteren Erkrankung nur dann entsteht, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit führte. Es muss also erst eine Arbeitsfähigkeit wieder eingetreten sein, bevor eine erneute Arbeitsunfähigkeit zu einem Entgeltfortzahlungsanspruch führen kann. Die Beweislast für den Eintritt der „neuen“ Arbeitsunfähigkeit liegt dann beim Arbeitnehmer.
Das vollständige Urteil finden Sie hier: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-318-15/
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