
Mainz und Wörrstadt.
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Betriebsübergang – Teilbetriebsübergang
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22.01.2015 – 8 AZR 139/14
Ob ein Betriebsübergang vorliegt, muss insgesamt bewertet werden; das „Herauspicken“ von Teilaspekten reicht nicht aus.
An sich ist ein Betriebsübergang nur möglich, wenn eine sogenannte Wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 613a BGB bestand. Schwierig sind solche Fälle immer dann, wenn der Betrieb im Wesentlichen nicht aus Gebäuden oder beweglichen Arbeitsmitteln besteht sondern im Wesentlichen aus Arbeitnehmern, was regelmäßig in reinen Dienstleistungsunternehmen der Fall ist. Außer einem angemieteten Büro, vielleicht einem PC und einer Büroeinrichtung ist an Betriebsmitteln nichts vorhanden. Der Übernehmer übernimmt weder Büro noch Arbeitsmittel, aber er übernimmt die Arbeitnehmer. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob auch die Gesamtheit von Arbeitnehmern eine wirtschaftliche Einheit darstellen kann.
Das vollständige Urteil finden Sie hier: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-139-14/
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