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Mainz und Wörrstadt.

Betriebsrat – Pflichten freigestellter Betriebsratsmitglieder

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 24.02.2016 – 7 ABR 20/14

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob freigestellte Betriebsratsmitglieder verpflichtet sind, sich vor dem Verlassen des Betriebs zum Zwecke einer externen Betriebsratstätigkeit bei der Arbeitgeberin unter Angabe von Ort und voraussichtlicher Dauer der Abwesenheit ab- und bei der Rückkehr in den Betrieb wieder zurückzumelden.

Das betreffende Betriebsratsmitglied ist davon ausgegangen, dass eine solche Pflicht nicht besteht.

Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr entschieden, dass eine Verpflichtung besteht, sich vor Verlassen des Betriebs innerhalb der Arbeitszeiten abzumelden, die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit anzugeben und sich bei der Rückkehr bei der Geschäftsführung beziehungsweise in der Personalabteilung zurückzumelden.

Das Betriebsratsmitglied ist allerdings nicht dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber vor dem Verlassen des Betriebs den Ort mitzuteilen, an dem sie ihre Betriebsratsarbeit verrichten.

Das vollständige Urteil finden Sie hier: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/7-abr-20-14/

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