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Mainz und Wörrstadt.

Befristung von Arbeitsverträgen – Vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung – Projektbefristung

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21.08.2019 – 7 AZR 572/17

Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Das setzt voraus, dass es sich bei den im Rahmen des Projekts wahrzunehmenden Aufgaben um auf vorrübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Dauerauftragen des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgaben handelt.

Zu den Daueraufgaben eines Arbeitgebers gehören die Tätigkeiten, die er im Rahmen seines Betriebs ständig und im Wesentlichen unverändert wahrnimmt. Zusatzaufgaben sind dagegen Tätigkeiten, die entweder unregelmäßig etwa aus besonderem Anlass anfallen oder mit unvorhersehbaren besonderen Anforderungen auch in Bezug auf die Qualifikation des benötigten Personals verbunden sind. Die Verwaltung eines zeitlichen beispielweise begrenzten Förderprogramms gehört dann zu den Daueraufgaben, wenn derartige Verwaltungsaufgaben im Rahmen von Förderprogrammen ständig und im Wesentlichen unvermindert anfallen und einen auf längere Zeit planbaren Personalbedarf begründen.

Das vollständige Urteil finden Sie hier: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/7-azr-572-17/

Unserer erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Ralf Schwitzgebel in Mainz und Wörrstadt hat für Sie einige weitere interessante Entscheidungen zum Arbeitsrecht zusammengefasst:

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