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Mainz und Wörrstadt.

Ausschlussklausel/Verfallklausel – Grundsatz von Treu und Glauben

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28.06.2018 – 8 AZR 141/16

Regelmäßig befindet sich in einem Arbeitsvertrag eine so genannte Ausschluss- oder Verfallklausel. Diese dienen dazu, dass wechselseitige Ansprüche innerhalb kurzer Fristen verfallen sollen und nicht die regelmäßige Verjährung gelten soll.

Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr entschieden, dass dem aufgrund einer Ausschlussklausel grundsätzlich eintretenden Verfall von Ansprüchen der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen kann, aber nur dann, wenn der Schuldner den Gläubiger aktiv von der Einhaltung der Ausschlussfrist abhält und auch dann, wenn der Schuldner dem Gläubiger die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist durch positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen erschwert oder unmöglich gemacht hat, sowie, wenn er den Eindruck erweckt hat, der Gläubiger könne darauf vertrauen, dass der Anspruch auch ohne Wahrung einer geltenden Ausschlussfrist erfüllt werde.

Treuwidrigkeit kann im Einzelfall auch dann anzunehmen sein, wenn ein zum Schadensersatz verpflichteter Arbeitnehmer, der durch die Vertuschung seiner Verfehlung eine zeitnahe Aufdeckung seiner Vertragsverstöße verhindert hat, den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach anerkennt und zum Ausdruck bringt, alles tun zu wollen, um bestehende Ansprüche zu erfüllen bzw. eine vergleichsweise Regelung herbeizuführen. Wir empfehlen in solchen Fällen, trotzdem die Ausschlussfrist möglichst nicht verstreichen zu lassen und die Ansprüche, sobald sie bekannt sind, in jedem Fall geltend zu machen. Je nach Vertrag muss die Geltendmachung noch nicht einmal gerichtlich sein.

Das vollständige Urteil finden Sie hier: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-141-16/

Unserer erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Ralf Schwitzgebel in Mainz und Wörrstadt hat für Sie einige weitere interessante Entscheidungen zum Arbeitsrecht zusammengefasst:

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