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Mainz und Wörrstadt.

Ausschlussfristen/Verfallfristen – Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenklausel – Leistungsprämie

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17.04.2019 – 5 AZR 331/18

In dem vom Bundesarbeitsgericht entscheidenden Verfahren haben die Parteien offensichtlich über die Zahlung einer Leistungsprämie verhandelt. Während dieser Verhandlung ist die Ausschlussfrist abgelaufen. Der Arbeitnehmer hat sich dann darauf berufen, dass der Ablauf der Frist durch die Verhandlung gehemmt sei. Eine ähnliche Regelung gibt es auch bei den Verjährungsfristen. Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings deutlich festgestellt, dass eine analoge Anwendung der Verjährungsregeln für die Dauer der Verhandlungen für die Ausschlussfristen nicht gilt. Dementsprechend verfällt ein mündlicher Leistungsanspruch. Es ist daher immer anzuordnen, die möglichen Ansprüche sowohl dem Grund als auch der Höhe nach ganz konkret geltend zu machen. Verhandelt werden kann danach immer noch.

Das vollständige Urteil finden Sie hier: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-331-18/

Unserer erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Ralf Schwitzgebel in Mainz und Wörrstadt hat für Sie einige weitere interessante Entscheidungen zum Arbeitsrecht zusammengefasst:

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