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Mainz und Wörrstadt.

Aufhebungsvertrag – Anrechnung anderweitigen Verdienstes nach Aufhebungsvertrag mit unwiderruflicher Freistellung

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23.02.2021 – 5 AZR 314/20

Häufig kommt es vor, dass bei längeren Kündigungsfristen Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unwiderruflich unter Anrechnung offener Urlaubsansprüche oder Überstundenausgleichs-ansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freigestellt werden. Was passiert, wenn der Arbeitnehmer während des Zeitraums der Freistellung ein weiteres Arbeitsverhältnis eingeht? Muss dann der dort erzielte Verdienst auf die Vergütung aus dem Arbeitsverhältnis angerechnet werden? Nein, meint das Bundesarbeitsgericht. Sollte eine solche Anrechnung erfolgen, müssen die Arbeitsvertragsparteien dies ausdrücklich vereinbaren. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob dies konkludent gewollt ist. Hierauf kann eine so genannte Sprinterklausel mit vorzeitigem Sonderkündigungsrecht hindeuten.

Zu beachten ist auch, dass der Arbeitnehmer bei unwiderruflicher Freistellung unter Anrechnung offener Urlaubsansprüche darin frei ist, den Urlaubszeitpunkt zu bestimmen. Auch hier muss, wenn dies anders gewollt ist, eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen werden, in welchem Zeitraum der Freistellung der Urlaub angesiedelt ist.

Das vollständige Urteil finden Sie hier: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-314-20/

Unserer erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Ralf Schwitzgebel in Mainz und Wörrstadt hat für Sie einige weitere interessante Entscheidungen zum Arbeitsrecht zusammengefasst:

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