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Mainz und Wörrstadt.

Arbeitszeitkonten und Freizeitausgleich – Freistellung in gerichtlichem Vergleich

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20.11.2019 – 5 AZR 578/18

In diesem Verfahren hatte das Bundesarbeitsgericht darüber zu entscheiden, ob das Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers durch die in einem gerichtlichen Vergleich im Kündigungsschutzprozess vereinbarte Freistellung ausgeglichen wurde.

Üblicherweise findet sich in arbeitsgerichtlichen Vergleichen eine Klausel, wonach Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung von Urlaubssprüchen freigestellt werden. Eine solche Klausel beinhaltet aber nicht gleichzeitig auch das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Arbeitszeitkonto. In die Klausel muss daher auch aufgenommen werden, dass der Arbeitnehmer auch bis zur Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos von der Arbeitspflicht freigestellt wird.

Das vollständige Urteil finden Sie hier: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-578-18/

Unserer erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Ralf Schwitzgebel in Mainz und Wörrstadt hat für Sie einige weitere interessante Entscheidungen zum Arbeitsrecht zusammengefasst:

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