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Mainz und Wörrstadt.

Arbeitszeit – Ruhezeit als Arbeitszeit

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.09.2021 – C-107/19

Ruhezeiten sind nach der Entscheidung des europäischen Gerichtshofs als Arbeitszeit einzustufen, wenn der Arbeitnehmer während seiner Ruhepause so eingeschränkt ist, dass er nicht in der Lage ist, seine Ruhezeiten frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen.

Anders ausgedrückt: Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jederzeit zur Leistungserbringung auffordern kann, gilt die Ruhezeit als Arbeitszeit und muss daher vergütet werden.

Unserer erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Ralf Schwitzgebel in Mainz und Wörrstadt hat für Sie einige weitere interessante Entscheidungen zum Arbeitsrecht zusammengefasst:

Verschiedene Entscheidungen im Arbeitsrecht