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Mainz und Wörrstadt.

Arbeitnehmerstatus – Abwicklung eines (vermeintlich) freien Mitarbeiter – Rechtsverhältnis

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26.06.2019 – 5 AZR 178/18

Der Arbeitgeber kann die Rückzahlung überzahlter Honorare verlangen, wenn der Arbeitnehmerstatus eines vermeintlich freien Mitarbeiters rückwirkend festgestellt wird und die im Arbeitsverhältnis schuldete Vergütung niedriger ist als das für das freien Dienstverhältnis vereinbarte Honorar. Eine freie Mitarbeit individuell getroffene Vergütungsvereinbarung kann in der Regel nicht zugleich für eine Beschäftigung im Arbeitsverhältnis als maßgeblich angesehen werden. Für eine solche Annahme bedarf es vielmehr, vom Arbeitnehmer darzulegen, besonderer Anhaltspunkte.

Bei einer Rückzahlung überzahlter Honorare muss sich der Arbeitgeber im Rahmen des Bereicherungsausgleichs nicht nur die im Arbeitsverhältnis geschuldete Bruttovergütung sondern auch die hierauf entfallenen Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag anrechnen lassen. Diese Problematik tritt häufig bei Mitarbeitern von Rundfunkanstalten auf, die sich als Arbeitnehmer „einklagen“ und ein Statusfeststellungsverfahren durchführen. Bevor ein solches Verfahren eingeleitet wird, das möglicherweise zur Feststellung des Arbeitnehmerstatus kommt, muss aber genau ausgerechnet werden, ob und welche Rückforderungsansprüche möglicherweise auf den Mitarbeiter zukommen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass man zwar den Prozess gewinnt, aber erhebliche Zahlungsansprüche dem gegenüber stehen.

Das vollständige Urteil finden Sie hier: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-178-18/

Unserer erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Ralf Schwitzgebel in Mainz und Wörrstadt hat für Sie einige weitere interessante Entscheidungen zum Arbeitsrecht zusammengefasst:

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