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Mainz und Wörrstadt.

Arbeitnehmer – Altersdiskriminierung von Schülern und Studierenden

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.10.2015 – C 432/14 – O

Künftig keine Ansprüche auf Abfindung für Ferienarbeitskräfte?

Gegenstand der Überprüfung war eine Regelung, wonach für Schüler und Studierende, die während der Schul- bzw. Semesterferien gearbeitet haben, im Gegensatz zu „normalen“ Arbeitnehmern keine Abfindung als Entgeltzulage bei Vertragsende erhalten. Unabhängig davon, dass in diesem Verfahren die Arbeitnehmereigenschaft des Studierenden bereits diskutiert wurde, hat der EuGH zunächst festgestellt, dass eine Diskriminierung wegen Alters unzulässig ist. Allerdings muss der betroffene Studierende/Schüler mit „normalen“ Arbeitnehmern vergleichbar sein. Nur wenn untereinander vergleichbare Arbeitnehmer anders behandelt werden, kann eine Diskriminierung vorliegen. Vorliegend kam der EuGH zu dem Ergebnis, dass diese Vergleichbarkeit nicht besteht. Das französische Recht sah vor, dass Arbeitnehmer, die nur während der Schul- oder Semesterferien arbeiten, keinen Anspruch auf Abfindung haben, da sie nicht so abgesichert werden müssen wie „normale“ Arbeitnehmer, die Ihren Arbeitsplatz verlieren.

Es kann mit Spannung abgewartet werden, ob diese Entscheidung hierzulande dazu genutzt werden wird, Urlaubs- und Entgeltfortzahlungsansprüche für diesen Personenkreis zu kappen.

Das vollständige Urteil finden Sie hier: https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-432/14&language=DE

Unserer erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Ralf Schwitzgebel in Mainz und Wörrstadt hat für Sie einige weitere interessante Entscheidungen zum Arbeitsrecht zusammengefasst:

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