
Mainz und Wörrstadt.
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Annahmeverzugslohn – Auskunft hinsichtlich anderweitigen Erwerbs
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27.05.2020 – 5 AZR 387/19
Hier beschäftigt sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage, ob einem Arbeitgeber gegen einen Arbeitnehmer Ansprüche auf Auskunft über die von der Agentur für Arbeit und dem JobCenter dem Arbeitnehmer übermittelten Stellenangebote zustehen. Das Bundesarbeitsgericht kam zu der Entscheidung, dass en Arbeitgeber gegen einen Arbeitnehmer, der Vergütung wegen Annahmeverzugs fordert, ein Auskunftsanspruch über die unterbreiteten Vermittlungsvorschläge hat. Grundlage des Auskunftsbegehrens ist eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nach § 242 BGB.
Für Arbeitnehmer also ist höchste Vorsicht geboten. Es können nicht einfach Stellenangebote der Agentur für Arbeit abgelehnt werden. Jeder Arbeitnehmer läuft Gefahr, dass ein Arbeitgeber die Auskunft hierüber begehrt. Hat ein Arbeitnehmer eine Stelle nicht angetreten, obwohl er sie hätte antreten können, liegt ein böswilliges Unterlassen vor mit der Konsequenz, dass der Anspruch auf Zahlung von Vergütung aus Annahmeverzug untergeht.
Das vollständige Urteil finden Sie hier: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-387-19/
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