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Annahmeverzug – Unterlassener Zwischenverdienst wegen Böswilligkeit
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23.02.2021 – 5 AZR 213/20
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer erst dann böswillig unterlässt, anderweitigen Verdienst zu erzielen, wenn er eine ihm zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert. Arbeitnehmer können sich also während des Verlaufs eines Kündigungsschutzverfahrens nicht einfach „zurücklehnen“ und warten bis das Verfahren beendet ist und darauf hoffen, dass der Arbeitgeber im Falle eines Prozessgewinns den Lohn nachzahlen muss. Sollte ihm ein Angebot für eine Tätigkeit unterbreitet werden und nimmt er dieses Angebot ohne Rechtsfertigungsgrund nicht an, droht der Wegfall des Lohnanspruchs.
Das vollständige Urteil finden Sie hier: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-213-20/
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