
Mainz und Wörrstadt.
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Annahmeverzug – Annahmeverzug wegen Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21.07.2021 – 5 AZR 543/20
Begehrt ein Arbeitnehmer Annahmeverzugslohn, kann der Arbeitgeber einwenden, dass der Arbeitnehmer gar nicht in der Lage gewesen wäre zur arbeiten, also leistungsunfähig war. Der Arbeitgeber muss dann aber Tatsachen im Prozess vortragen, aus denen auf Leistungsunfähigkeit im Annahmeverzugszeitraum geschlossen werden kann. Hierzu kommen beispielweise Krankheitszeiten eines Arbeitnehmers in Betracht oder privatgutachterliche Stellungnahmen eines Betriebs- oder Vertrauensarztes. Arbeitnehmer können diesen Vortrag dadurch entkräften, in dem sie belegen, dass sie im fraglichen Annahmeverzugszeitraum arbeitsfähig waren.
Das vollständige Urteil finden Sie hier: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-543-20/
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