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Mainz und Wörrstadt.

Arbeitnehmer – Anrechnung der Dauer eines Praktikums auf die Probezeit

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19.11.2015 – 6 AZR 844/14

Praktika werden immer üblicher, insbesondere vor dem Beginn einer Ausbildung, weil die Arbeitgeber schon einen ersten Eindruck gewinnen können. Nun könnte man meinen, dass die Zeit des Praktikums auf die Probezeit eines Folgeausbildungsvertrages angerechnet wird und sich die vertragliche Probezeit dadurch verkürzt. Nein, sagt das Bundesarbeitsgericht und knüpft an den strikten Wortlaut von § 20 BBiG an. Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Eine Anrechnung vorheriger Zeiten lässt das Gesetz nicht zu.

Das vollständige Urteil finden Sie hier: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/6-azr-844-14/

Unserer erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Ralf Schwitzgebel in Mainz und Wörrstadt hat für Sie einige weitere interessante Entscheidungen zum Arbeitsrecht zusammengefasst:

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