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Mainz und Wörrstadt.

Urlaub – Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers – Mindesturlaub und Mehrurlaub

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22.01.2019 – 9 AZR 328/16

Verstirbt ein Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis, haben dessen Erben gemäß § 1922 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf Abgeltung des dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes noch zustehenden gesetzlichen Mindesturlaubs.

Arbeitsvertragsparteien können Urlaubsansprüche, soweit diese vier Wochen übersteigen, regeln, ohne an die Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes oder den Richtlinien der europäischen Union gebunden zu sein. Die Vertragsfreiheit erlaubt es, den Parteien festzulegen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf Abgeltung des arbeitsvertraglichen Mehrurlaubs in die Erbmasse fällt und deshalb den Erben des verstorbenen Arbeitnehmers zusteht. Es steht also den Arbeitgebern frei zu regeln, ob lediglich der Mindesturlaub vererblich sein soll.

Das vollständige Urteil finden Sie hier: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-328-16/

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