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Mainz und Wörrstadt.

Urlaub bei kurzer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20.10.2015 – 9 AZR 224/15

Stellen Sich vor, Ihr Arbeitsverhältnis endet zum 30.06. Dann steht Ihnen bis dahin die Hälfte des Jahresurlaubs zu. Jetzt bietet Ihnen der Arbeitgeber am 03.07. die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses an und Sie schließen einen neuen Arbeitsvertrag, der allerdings einen Monat später wieder endet. Was ist mit Ihrem Urlaubsanspruch? Haben Sie dann für den Juli nur einen anteiligen Anspruch auf Urlaub oder muss der Juli zu der Zeit vor dem 30.06. hinzugerechnet werden mit der Konsequenz, dass Sie bei Beendigung nicht nur die Urlaubstage für den Juli erhalten, sondern den gesamten restlichen Jahresurlaub von vielleicht weiteren 15 Tagen? Ja, sagt das Bundesarbeitsgericht unter ausdrücklicher Aufhebung seiner früheren Rechtsprechung und zwar dann, wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich nur kurzfristig unterbrochen war.

Zusammengefasst: Das Arbeitsverhältnis war im Laufe des Jahres kurzfristig unterbrochen und der Arbeitgeber meinte, den Anspruch auf Urlaubsageltung deshalb „zwölfteln“ zu können. Das Bundesarbeitsgericht entschied anders. Bei nur kurzfristiger Unterbrechung sind die Zeiten zu addieren und erreicht der Arbeitnehmer nach Addition 6 Monate, ist der volle Urlaubsanspruch entstanden.

Das vollständige Urteil finden Sie hier: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-224-15/

Unserer erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Ralf Schwitzgebel in Mainz und Wörrstadt hat für Sie einige weitere interessante Entscheidungen zum Arbeitsrecht zusammengefasst:

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