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Mainz und Wörrstadt.

Ordentliche krankheitsbedingte Kündigung – Sondervergütung

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22.07.2021 – 2 AZR 125/21

Als kündigungsrelevante wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers aufgrund zu erwartender Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers sind vor allem unabdingbare Entgeltfortzahlungskosten zu berücksichtigen. Darunter fallen auch „arbeitsleistungsbezogene“ Sondervergütungen mit reinem Entgeltcharakter, wie beispielsweise das Weihnachtsgeld.

Leistungen aber, die ausschließlich als Belohnung für erbrachte oder für eine künftig zu erwartende Betriebstreue erbracht werden, gelten nicht als arbeitsleistungsbezogene Sondervergütungen. Sie sind daher bei der Berücksichtigung der Erfolgsaussichten einer krankheitsbedingten Kündigung nicht heranzuziehen.

Das vollständige Urteil finden Sie hier: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-125-21/

Unserer erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Ralf Schwitzgebel in Mainz und Wörrstadt hat für Sie einige weitere interessante Entscheidungen zum Arbeitsrecht zusammengefasst:

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