Wir sind spezialisiert: auf die Wünsche unserer Mandanten!
BKS Rechtsanwälte
Mainz und Wörrstadt.

Verhaltensbedingte Kündigung – Interessenabwägung

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 07.05.2020 – 2 AZR 619/19

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die nicht rechtzeitige Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Falle einer Krankheit zu einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung führen kann. Dies hat zunächst die Allgemeingrundsätze einer verhaltensbedingten Kündigung nochmals bestätigt, nämlich dass eine solche gerechtfertigt ist, wenn ein Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und schuldhaft verletzt, eine dauerhafte störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten ist und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus nicht zumutbar ist. Im speziellen Fall hat es ausgeführt, dass die Anzeigepflicht der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Fall einer Ersterkrankung beschränkt ist. Sie umfasst die Verpflichtung, auch die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit über die zunächst angezeigte Dauer hinaus unverzüglich mitzuteilen. In jedem Fall aber ist in solchen Fällen vor dem Ausspruch einer Kündigung ein einschlägiges Verhalten nebst Abmahnung erforderlich.

Das vollständige Urteil finden Sie hier: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-619-19/

Unserer erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Ralf Schwitzgebel in Mainz und Wörrstadt hat für Sie einige weitere interessante Entscheidungen zum Arbeitsrecht zusammengefasst:

Verschiedene Entscheidungen im Arbeitsrecht