
Mainz und Wörrstadt.
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Verhaltensbedingte Kündigung wegen angeblicher Schmähkritik – Meinungsfreiheit
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 05.12.2019 – 2 AZR 240/19
Auch im Arbeitsverhältnis besteht Meinungsfreiheit. Werturteile fallen in den Schutzbereich des Rechts auf Meinungsfreiheit. Dasselbe gilt für Äußerungen, in den sich Tatsachen und Meinungen vermengen.
Nicht geschützt durch die Meinungsfreiheit ist eine so genannte Schmähkritik. Eine Schmähkritik ist dann zu bejahen, wenn alleine die Diffamierung der Person im Vordergrund steht und nicht die polemische oder überspitzte Kritik in der Sache.
Das vollständige Urteil finden Sie hier: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-240-19/
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