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Mainz und Wörrstadt.

Zugang einer Kündigungserklärung – Einwurf in den Hausbriefkasten

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22.08.2019 – 2 AZR 111/19

Der Zugang der Kündigung ist von demjenigen zu beweisen, der die Kündigung erklärt hat. Beim Einwurf in einer Kündigung in einen Hausbriefkasten geht dem Empfänger die Kündigung in dem Zeitpunkt zu, in dem nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Hierzu müssen im Verfahren Feststellungen getroffen werden. Es ist festzustellen, wann üblicherweise die Postzustellung im betreffenden Bezirk erfolgt. Erfolgt beispielsweise die Zustellung regelmäßig um 12:00 Uhr mittags und trägt der Betroffene vor, er habe um 13:00 Uhr in den Briefkasten gesehen und die Kündigung ist erst nach 14:00 Uhr in den Briefkasten eingelegt worden, ist sie ihm erst am darauffolgenden Tag zugegangen. Wenn also eine Kündigung per Boten in den Hausbriefkasten eingelegt wird und soll sie noch am gleichen Tage als zugegangen gelten, sollte sie möglichst früh morgens in den Briefkasten eingelegt werden, besser noch am Tage zuvor.

Das vollständige Urteil finden Sie hier: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-111-19/

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