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Mainz und Wörrstadt.

Kündigung im Kleinbetrieb – Altersdiskriminierung

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23.07.2015 – 6 AZR 457/14

Immer wieder kommt es vor, dass Kündigungen auch in den Fällen begründet werden, in denen sie nicht begründet werden müssen. Dies führt dazu, dass eine Kündigung auch dann unwirksam werden kann, wenn an sich kein Kündigungsschutz besteht, wie beispielsweise im Kleinbetrieb. Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Kündigung erwähnt, dass der Arbeitnehmer ja pensionsberechtigt sei und der Arbeitnehmer klagte hiergegen mit dem Argument, der Wortlaut des Kündigungsschreibens lasse eine Benachteiligung wegen des Alters vermuten. Das Bundesarbeitsgericht gab ihm Recht. Nach § 7 Abs. 1, 1. Halbsatz Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dürfen beschäftigte nicht unter anderem altersbedingt benachteiligt werden. Wenn ein solcher Eindruck entsteht, reicht es aus, dass die Person, die sich benachteiligt fühlt, Indizien vorträgt und gegebenenfalls Beweise, die diese Benachteiligung vermuten. Dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, zu beweisen, dass entgegen dieser Vermutung kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorliegt.

Fazit für Arbeitgeber: In Kündigungsschreiben sollten ausschweifende Ausführungen tunlichst vermieden werden.

Das vollständige Urteil finden Sie hier: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/6-azr-457-14/

Unserer erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Ralf Schwitzgebel in Mainz und Wörrstadt hat für Sie einige weitere interessante Entscheidungen zum Arbeitsrecht zusammengefasst:

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