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Mainz und Wörrstadt.

Krankheitsbedingte Kündigung – Häufige Kurzerkrankungen

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16.07.2015 – 2 AZR 15/15

Vorsicht bei häufigen Kurzerkrankungen! Wenn die Prognose dafür spricht, dass es weiter zu Erkrankungen kommt und darüber hinaus damit zu rechnen ist, dass Entgeltfortzahlungskosten über den jährlichen 6-Wochen-Zeitraum hinausgehen, dann ist eine krankheitsbedingte Kündigung möglich. Aber nochmals Vorsicht! Die Kündigung muss das mildeste Mittel sein, das heißt der Arbeitgeber sollte zuerst überprüfen, ob die Beschäftigung auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz weiterhin möglich ist (betriebliches Eingliederungsmangement). Wurde ein solches nicht durchgeführt, muss der Arbeitgeber beweisen, dass es im Falle der Durchführung nutzlos gewesen wäre.

Fazit: Eine krankheitsbedingte Kündigung ist kein Selbstläufer, auch wenn ein Arbeitnehmer über erhebliche Zeiträume erkrankt war.

Das vollständige Urteil finden Sie hier: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-15-15/

Unserer erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Ralf Schwitzgebel in Mainz und Wörrstadt hat für Sie einige weitere interessante Entscheidungen zum Arbeitsrecht zusammengefasst:

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