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Mainz und Wörrstadt.

Elternzeit – Ablehnungsschreiben des Arbeitgebers

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24.09.2019 – 9 AZR 435/18

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich damit zu befassen, ob seitens des Arbeitgebers bei der Ablehnung eines Teilzeitbegehrens während der Elternzeit Gründe nachgeschoben werden können, die ursprünglich nicht geäußert wurden. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass ein Arbeitgeber sich nur auf die Gründe in einem möglichen Prozess stützen kann, die er dem Arbeitnehmer zuvor auch mitgeteilt hat. Mit anderen als den im Ablehnungsschreiben genannten Gründen ist der Arbeitgeber präkludiert. Es ist also den Arbeitgebern zu empfehlen, sämtliche Gründe, die gegen die Vereinbarung einer Elternteilzeitbeschäftigung sprechen im Ablehnungsschreiben aufzuführen.

Gleichfalls kann aber auch ein Arbeitnehmer im Verfahren den Verteilungswunsch für die Teilzeitarbeit nach Klageerhebung nicht mehr abändern.

Macht ein Arbeitgeber geltend, er könne für die fehlende Zeit keine Ersatzkraft finden, so obliegt es ihm, im Einzelnen darzulegen, welche Anstrengungen er unternommen hat, eine Ersatzkraft zu finden. Gegebenenfalls müsste er hierzu sogar bei der zuständigen Agentur für Arbeit nachfragen.

Das vollständige Urteil finden Sie hier: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-435-18/

Unserer erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Ralf Schwitzgebel in Mainz und Wörrstadt hat für Sie einige weitere interessante Entscheidungen zum Arbeitsrecht zusammengefasst:

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