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Mainz und Wörrstadt.

Betriebsübergang – Widerspruch beim Betriebsübergang gemäß § 613a BGB

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19.11.2015 – 8 AZR 773/14

Gegenstand der Entscheidung des Bundearbeitsgerichts war die Frage, gegenüber wem der Widerspruch im Falle eines Betriebsübergangs vom Arbeitnehmer einzulegen ist.

Das Gesetz gibt hierzu in § 613a BGB eine klare Regelung. Der Widerspruch ist entweder gegenüber dem neuen Betriebsinhaber oder aber gegenüber dem früheren Betriebsinhaber zu erheben. Was aber ist zu beachten, wenn der neue Betriebsinhaber vor Ablauf der Widerrufsfrist den Betrieb schon wieder an einen weiteren Erwerber übergeben hat.

Über diese Frage hatte das Gericht zu entscheiden. Es kam zu dem Ergebnis, dass mit dem weiteren Übergang der ursprüngliche erste Betriebsinhaber seine Eigenschaft als „bisheriger Arbeitgeber“ an den Zwischenerwerber verloren hat. Will der Arbeitnehmer mit einem Widerspruch einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum vormaligen Arbeitgeber bewirken, muss er deshalb zunächst erfolgreich dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber widersprechen und zwar entweder gegenüber dem neuen Arbeitgeber oder/und dem Zwischenerwerber.

Das vollständige Urteil finden Sie hier: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-773-14/

Unserer erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Ralf Schwitzgebel in Mainz und Wörrstadt hat für Sie einige weitere interessante Entscheidungen zum Arbeitsrecht zusammengefasst:

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