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Ausschlussfristen/Verfallfristen – AGB-Kontrolle einer Verfallklausel – Mindestlohn und Urlaubsentgelt

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30.01.2019 – 5 AZR 43/18

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob folgende Klausel in einem Arbeitsvertrag wirksam ist:

Verfallfristen

  1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind.
  2. Lehnt jedoch die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von vier Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht worden ist.
  3. Ausgenommen von den vorstehenden Verfallfristen sind Ansprüche, die auf vorsätzlichem sowie grob fahrlässigem Verhalten beruhen sowie unabdingbare gesetzliche Ansprüche.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Klausel aus allen möglichen Blickwinkeln überprüft und kam zu dem Ergebnis, dass die Klausel „an sich“ wirksam ist.

Das vollständige Urteil finden Sie hier: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-43-18/

Unserer erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Ralf Schwitzgebel in Mainz und Wörrstadt hat für Sie einige weitere interessante Entscheidungen zum Arbeitsrecht zusammengefasst:

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