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BKS Rechtsanwälte
Mainz und Wörrstadt.

Aufhebungsvertrag und beiderseitiger Forderungsverzicht

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24.02.2016 – 5 AZR 258/14

Das Bundearbeitsgericht hat nochmals bestätigt, dass auch die Regelungen in einem Aufhebungsvertrag, nicht nur die Regelungen in einem Arbeitsvertrag, als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen sind, deren Wirksamkeit der vollen Überprüfung unterliegt.

Das vollständige Urteil finden Sie hier: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-258-14/

Unserer erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Ralf Schwitzgebel in Mainz und Wörrstadt hat für Sie einige weitere interessante Entscheidungen zum Arbeitsrecht zusammengefasst:

Verschiedene Entscheidungen im Arbeitsrecht