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Mainz und Wörrstadt.

Abwicklungsvertrag -Vorzeitiges Ausscheiden laut Abwicklungsvertrag – Keine Kündigung per Telefax

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17.12.2015 – 6 AZR 709/14

Oft findet sich in sogenannten Aufhebungs- oder Abwicklungsverträgen die Regelung, dass dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt wird, das Arbeitsverhältnis während des Laufs der Kündigungsfrist einseitig durch Erklärung zu lösen. Aber Vorsicht!! Diese Erklärung muss zwingend schriftlich erfolgen, sonst besteht das Arbeitsverhältnis mit allen Konsequenzen fort. In der Regel macht man solche Vereinbarungen als sogenannte „Sprinterklausel“, das hießt man erhält beim „alten“ Arbeitgeber den restlichen bis zum Ablauf der Frist entstehenden Lohn noch als weitere Abfindung zu der eigentlichen Abfindung und kann dann zum neuen Arbeitgeber wechseln. Wenn aber nicht wirksam gekündigt wurde und der „neue“ Arbeitgeber ein Konkurrent ist, dann droht die erneute fristlose Kündigung mit der möglichen Folge, dass dann unter Umständen sowohl das restliche Gehalt als auch die zuvor vereinbarte Abfindung verloren sind, denn das Arbeitsverhältnis war mangels Einhaltung der Schriftform nicht wirksam aufgelöst. Somit kann der „alte“ Arbeitgeber noch eine erneute fristlose Kündigung aussprechen.

Das vollständige Urteil finden Sie hier: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/6-azr-709-14/

Unserer erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Ralf Schwitzgebel in Mainz und Wörrstadt hat für Sie einige weitere interessante Entscheidungen zum Arbeitsrecht zusammengefasst:

Verschiedene Entscheidungen im Arbeitsrecht