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Mainz und Wörrstadt.

Arbeitnehmer – Arbeitnehmerstatus eines Crowdworkers

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 01.12.2020 – 9 AZR 102/20

Das Bundesarbeitsgericht hat erneut Ausführungen zu der Frage gemacht, ob es sich bei einem Crowdworker um einen Arbeitnehmer oder um ein Rechtsverhältnis eines Selbständigen handelt. Es hat ausgeführt, dass sich beides durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit des Verpflichteten unterscheidet. Ein Arbeitnehmer leistet weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit. Es kommt daher auf die tatsächliche Vertragsdurchführung an und nicht auf die Formulierung im Vertrag.

Die tatsächliche Durchführung von Kleinstaufträgen durch den Nutzer einer Online-Plattform (Crowdwork) auf der Grundlage einer mit deren Betreiber (Crowdsourcer) getroffenen Vereinbarung kann als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sein. Maßgeblich ist, ob der Crowdworker zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet ist, die geschuldete Tätigkeit ihrer Eigenheit nach einfach gelagerter und die Durchführungen inhaltlich vorgegeben sind, sowie dass die Auftragsvergabe durch die konkrete Nutzung der Online-Plattform im Sinne eines Fremdbestimmens durch den Crowdsourcer gelenkt wird. Auch hier also ist wie üblich der Einzelfall zu berücksichtigen und genau aufzuklären, welche Aufgaben und welche Aufgabeninhalte jeweils vereinbart sind.

Das vollständige Urteil finden Sie hier: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-102-20/

Unserer erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Ralf Schwitzgebel in Mainz und Wörrstadt hat für Sie einige weitere interessante Entscheidungen zum Arbeitsrecht zusammengefasst:

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